Das sollten Mieter mit Balkon zu Sommerbeginn beachten

Was ist laut euren Mietverträgen alles erlaubt? Wir klären auf

Die steigenden Temperaturen ziehen viele Menschen nach draußen. Egal ob alleine beim Sonnenbaden oder gemeinsam bei einer Grillparty, fast jeder genießt gerne die ersten warmen Sonnenstrahlen des Jahres. Schauplatz hierfür ist oftmals der heimische Balkon. Dieser ist auch zur beliebten Urlaubsalternative geworden. Doch damit das Heimspiel nicht mit einem handfesten Streit mit den Nachbarn oder dem Vermieter endet, haben wir für euch einige Fragen rund um die Reglungen auf dem Balkon beantwortet.

Wie darf ich meinen Balkon bepflanzen?

Grundsätzlich gilt: Bewohner einer Miet- oder Eigentumswohnung dürfen sich bei der Wahl ihrer Balkonbepflanzung und -dekoration frei entfalten, da dies zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Dennoch sollte bei der Begrünung vorher Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Hängepflanzen können hier Beispielsweise zu einem Streit führen.

Blumenkästen- und töpfe müssen Sturmfest angebracht sein und dürfen kein Sicherheitsrisiko darstellen. Beim anschrauben einer Markise sollte vorher grundsätzlich der Vermieter gefragt werden.

 

Darf ich auf meinem Balkon grillen?

Dies hängt stark vom Mietvertrag ab. Bei manchen wird das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich untersagt. Bei Nichteinhaltung von diesem Verbot droht eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Auch die Verwendung eines Elektrogrills ist da verboten. Dieser sollte, falls das Grillen nicht untersagt ist, auch verwendet werden. Durch den Rauch eines Holzkohlegrills können andere Mieter belästigt werden.

Die Häufigkeit, wie oft man auf dem heimischen Balkon grillen darf, hängt von der Rechtsverordnung der jeweiligen Stadt ab. Während man in Berlin beispielsweise zweimal im Monat auf dem Balkon grillen darf, ist das in Stuttgart dagegen nur dreimal im Jahr erlaubt.

 

Darf ich mich nackt auf dem Balkon Sonnenbaden?

Prinzipiell ist das jedem seine Sache, jedoch können sich Nachbarn durch die Freizügigkeit gestört fühlen. Noch Schwieriger wird es,wenn der Balkon oder die Terrasse von außen gut einsehbar ist, denn zu freizügiges Sonnen kann eine Belästigung der Öffentlichkeit darstellen. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß Paragraph 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) unter Umständen mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Bei Einhaltung dieser Regeln steht einem lauen Sommerabend mit Freunden oder ein gemütlicher Nachmittag auf der heimischen Terrasse dann also nichts mehr im Weg.